Der Hintergrund in zwei Sätzen
Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen; übertragener Urlaub in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Max-Planck (C-684/16) und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019 (9 AZR 541/15) verfällt Urlaub grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten vorher auf ihren Resturlaub und den möglichen Verfall hingewiesen hat.
Was das für Ihr Unternehmen im Einzelnen bedeutet, klärt Ihre Rechtsberatung. Diese Seite beschreibt, wie Chrontic den Hinweis, den Übertrag und die Dokumentation abbildet.